Hauskrankenpflege - Pflegegrade

Auf Grund der Pflegereform 2016/2017 sind in der sozialen Pflegeversicherung für die Beurteilung der Leistungsansprüche nicht mehr Pflegestufen maßgebend, sondern Pflegegrade. Diese gliedern sich in 5 Stufen nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. den Fähigkeiten von Pflegebedürftigen. Wie selbstständig ein Antragsteller ist wird nach einem Punktesystem ermittelt. Je mehr Punkte ein Begutachteter erhält, umso höher ist der Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen wird von der Pflegekasse genehmigt. Eine Auflistung der unterschiedlichen Pflegeleistungen (unterteilt nach Pflegeraden) erhalten Sie auf der Seite Pflegegeld.


Einteilung der Pflegegrade:

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

Niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit für körperlich und geistig noch recht bewegliche, geringfügig Hilfsbedürftige. Der Pflegegrad 1 dient besonders zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und zur Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit. Pflegegrad 1 gilt auch für Bedürftige, die die Bedingungen für die Pflegestufe 0, die bis Ende 2016 gültig war, nicht erfüllt hätten.

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

Der Pflegegrad 2 ersetzt die früheren Pflegestufen 0 und I (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).

Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

Der Pflegegrad 3 entspricht den Pflegestufen 1 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz, meistens Demenz) und 2 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz).

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

Gültig auch für Bedürftige, die die Leistungen der Pflegestufe 2 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) und 3 in Anspruch genommen hatten.

Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

Für Menschen mit sehr hoher Pflegebedürftigkeit. Der Pflegegrad 5 entspricht der alten Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie der früheren Definition "Härtefall".